OLG Rostock: Keine Strafbarkeit wegen Stalking mangels schwerwiegender Beeiträchtigung der Lebensgestaltung

Das OLG Rostock hob mit Beschluss vom 27. Mai 2009 (1 Ss 96/09 I 40/09) ein Urteil des Amtsgerichts Greifswald auf, durch das eine Studentin wegen Stalking ihres Professors zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.

Dabei wies das OLG Rostock darauf hin, dass eine Strafbarkeit nach dem Stalkingparagraphen § 238 StGB nur dann bejaht werden kann, wenn es tatsächlich zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers gekommen ist. Das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung sei dabei eng auszulegen, da nicht jedes belästigende Verhalten unter Strafe gestellt werden soll, sondern nur solches, das zu “unzumutbaren, über das normale Maß hinausgehenden Veränderungen in den Lebensverhältnissen” der betroffenen Person führt. Die betroffenen Personen haben ”normale Belästigungen” in einem gewissen Rahmen hinzunehmen, da ihnen  zivilrechtliche Mittel zur Abwehr derartiger Angriffe zur Verfügung stehen. Von der betroffenen Person lediglich subjektiv als solche empfundene Nachteile erfüllen, selbst wenn damit gravierende psychische Folgen verbunden sind, den Tatbestand des Stalkings nicht, solange dadurch nicht deren Lebensgestaltung objektivierbar beeinträchtigt wird.