LG Heidelberg: Natürliche Handlungseinheit beim Stalking

Das Landgericht Heidelberg hat in einem Urteil vom 6. Mai 2008 (2 KLs 22 Js 6935/07) zu einer rechtlichen Streitfrage Stellung genommen, die für die Bemessung der strafrechtlichen Sanktionen für Stalkinghandlungen große Bedeutung hat. Unterschiedlich beurteilt wird nämlich bislang, ob mehrere Stalkinghandlungen stets auch einzelne – seperat zu bestrafende – Stalking-Straftaten darstellen oder ob mehrere Stalkinghandlungen zu nur einem strafrechtlich relevanten Verstoß zusammengezogen werden können.
Hierzu hat das Landgericht Heidelberg nun eindeutig Stellung bezogen und sich der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung angeschlossen: Diejenigen Stalkinghandlungen, die erst in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der betroffenen Person führen, bilden in strafrechtlicher Hinsicht eine sog. “natürliche Handlungseinheit”. Das bedeutet, dass der Täter nur wegen einer Straftat nach § 238 StGB bestraft werden darf und nicht etwa wegen mehrerer Verstöße gegen diese Vorschrift.