LG Flensburg: Schmerzensgeldanspruch bei Stalking nur bei Nachweis eines tatsächlichen Gesundheitsschadens

Das Landgericht Flensburg hat in einem Beschluss vom 3. Januar 2011 (1 T 69/10) zutreffend darauf hingewiesen, dass Geschädigte strafrechtlich relevanter Nachstellungshandlungen nicht ohne Weiteres einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen können. Ein solcher Schmerzensgeldanspruch bestehe nur dann, wenn ein tatsächlicher Gesundheitsschaden im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB nachgewiesen wird und zudem erwiesen ist, dass dieser Gesundheitsschaden gerade durch die Nachstellungshandlungen entstanden ist. Es muss eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegen. Die bloße Behauptung einer Geschädigten, sie sei “psychisch total instabil gewesen”, reiche keinesfalls aus.